Eltern werden am Arbeitsplatz Schule

Familie und Beruf

Hurra – wir werden Eltern! Wann muss die Schule informiert werden? Wer nimmt Elternzeit – wann und wie lange? Und wie sichern wir währenddessen unser Einkommen? Wir haben die wichtigsten Infos zusammengetragen, damit künftige Mütter und Väter sich auf das Wesentliche konzentrieren können: die Vorfreude.

Mutter werden im Referendariat – was bedeutet das? Muss ich abbrechen oder unterbrechen?

Nein, das muss nicht sein. Auch im Referendariat gelten die Mutterschutzgesetze und die entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen. Dies bedeutet insbesondere, dass natürlich alle Mutterschutzzeiten einzuhalten sind, also das Beschäftigungsverbot sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung. Außerdem gelten für Schwangere bestimmte Schutzvorschriften. So dürfen sie zum Beispiel nicht zu Arbeiten herangezogen werden, die eine Gefahr bedeuten könnten – beispielsweise eine Pausenaufsicht. Für die weitere Gestaltung des Referendariats gibt es zwei Optionen:
Das Referendariat kann aus Gründen des Mutterschutzes auf Antrag verlängert werden.
Das Referendariat kann in Teilzeit zu Ende geführt werden. Dazu ist ein Antrag innerhalb der ersten zwölf Monate des Referendariats unmittelbar im Anschluss an die Schutzfrist zum Mutterschutz erforderlich.

 

Ich bin schwanger. Wen muss ich als Referendarin oder als Lehrerin informieren?

Eine Schwangerschaft sollte dem Arbeitgeber umgehend mitgeteilt werden. Eine Frist dafür gibt es nicht – die werdende Mutter bestimmt selbst den Zeitpunkt. Allerdings kann der Arbeitgeber die gesetzlichen Schutzvorschriften nicht einhalten, solange er nicht Bescheid weiß.
Referendarinnen legen der Ausbildungsschule und dem Seminar eine ärztliche Schwangerschaftsbescheinigung vor. Lehrerinnen informieren die Schulleitung und die Dienststelle. Letztere ist im Grundschulbereich das Schulamt, in allen anderen Schulformen die Personalstelle der jeweiligen Bezirksregierung.

 

Was passiert nach der Bekanntgabe der Schwangerschaft?

Wenn eine Referendarin oder eine Lehrerin ihre Schwangerschaft bekanntgegeben hat, muss sie unter Fortzahlung des Gehaltes sofort vom Unterricht freigestellt werden, bis ihr Immunschutz hinsichtlich verschiedener Infektionskrankheiten geklärt ist.
Die Schulleitung muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und dazu anhand einer Checkliste prüfen, welchen Gefährdungen die Schwangere an ihrem Arbeitsplatz ausgesetzt ist. Gegebenenfalls müssen Schutzmaßnahmen bestimmt werden, zum Beispiel eine Freistellung vom Schwimm- und Sportunterricht oder von der Pausenaufsicht. Alternativ kann die werdende Mutter Tätigkeiten in der Schule übernehmen, die keinen  Kontakt mit Schüler*innen erfordern. Die Kollegin legt die Gefährdungsbeurteilung, die von ihr selbst und der Schulleitung unterzeichent werden muss, bei der Untersuchung durch den betriebsärztlichen Dienst (BAD) vor, der den Immunschutz feststellt und eine Beschäftigungsempfehlung gibt. Die Schulaufsicht entscheidet dann über die weitere Beschäftigung und spricht gegebenenfalls ein Beschäftigungsverbot aus.

 

Wie viel Mutterschutz steht Lehrerinnen zu? Und wann beginnt er?

Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin dürfen Schwangere nicht mehr beschäftigt werden, es sei denn, sie wünschen es ausdrücklich  (§ 3 MuSchG). Dieser Wunsch kann dann jederzeit widerrufen werden. Ein zwingendes Beschäftigungsverbot besteht acht Wochen nach der Geburt, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sind es sogar zwölf Wochen. Insgesamt darf die Zeit des Mutterschutzes vierzehn Wochen nicht unterschreiten. Sollte das Kind vor dem errechneten Termin geboren werden, wird der entsprechende Zeitraum an den Mutterschutz angehängt.
Während der Schutzfristen erhalten Beamtinnen weiterhin ihre Bezüge. Gesetzlich versicherte, angestellte Lehrerinnen erhalten Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und einen Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers bis zum Durchschnittsnettoverdienst der vergangenen drei Monate.

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