Die GEW NRW erhöht den Druck

Dienstrechtsreform: Besoldung von LehrerInnen

Im Zuge des Bologna-Prozesses wurden alle Lehramtsstudiengänge auf die Bachelor- und Masterabschlüsse umgestellt. Diese Abschlüsse ließen sich jedoch nicht problemlos in die alte Besoldungsstruktur einordnen. Mit der Reform des Dienstrechts hätte dieses Problem endlich gelöst werden können, doch die Landesregierung hat hier eine wichtige Chance vertan. Die GEW NRW wird das nicht hinnehmen.

Nach altem Dienstrecht bestand die Laufbahngruppenstruktur aus den vier Gruppen einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst. Der gehobene Dienst setzte einen zum Hochschulstudium berechtigenden Schulabschluss voraus, der höhere Dienst ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

Einfacher, aber nicht gerechter

Die neue Struktur ist etwas einfacher gehalten und es gibt nur noch zwei Laufbahngruppen: Der einfache und mittlere Dienst gehen in die Laufbahngruppe 1, der gehobene und höhere Dienst in die Laufbahngruppe 2 über. Beide Laufbahngruppen besitzen zwei Einstiegsämter. In der Laufbahngruppe 1 reicht für das erste Einstiegsamt ein Hauptschulabschluss; für das zweite bedarf es der Fachoberschulreife oder einer Berufsausbildung. Für das erste Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 2 wird ein zu einem Hochschulstudium berechtigender Schulabschluss oder ein Bachelorabschluss
vorausgesetzt. Das zweite  Einstiegsamt benötigt ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, geeignetes Hochschulstudium.
Die entsprechenden Besoldungsgruppen der einzelnen Einstiegsämter können dem § 25 Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW) entnommen werden. Für die Laufbahngruppe 2 ist eine Besoldung nach A 9 für das erste Einstiegsamt und nach A 10 in technischen Laufbahnen vorgesehen. Das zweite Einstiegsamt wird der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet. Dies gilt jedoch nicht für die einzelnen Lehrämter. Hier gilt unverändert die in der Besoldungsordnung A Anlage 1 festgelegte Zuordnung:

  • A 12 für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und in den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen
  • A 13 für LehrerInnen mit der Befähigung für ein sonderpädagogisches Lehramt
  • A 13  Z für Lehrkräfte in der Sekundarstufe II und am Berufskolleg

Gleiche Besoldung wird unausweichlich

Seit 2009 sind alle Lehrämter auf Bachelor und Master umgestellt und es gilt für alle die gleiche Ausbildungszeit: mindestens fünf Jahre reine Studienzeit plus eineinhalb Jahre Referendariat. Wieso die Besoldung nicht an diese Entwicklungen im Hochschulbereich angepasst wurde und alle ausgebildeten Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 13  Z zugeordnet wurden, ist nicht nachvollziehbar. Diese Ungerechtigkeit könnte, wie in dem von der GEW NRW in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten zur Besoldung von Prof. Ralf Brinktrine aufgezeigt, verfassungswidrig sein. Die GEW NRW hat dies immer wieder bei vielen Gesprächen mit der Landesregierung, den Parteien und den Landtagsfraktionen angemerkt und A 13 Z für alle gefordert. Die Landesregierung weiß also: Über kurz oder lang wird sie rechtlich gezwungen sein, alle vollausgebildeten Lehrkräfte der gleichen Besoldungsgruppe zuzuordnen. Sie scheut die Entscheidung aber aufgrund der Kosten und spielt auf Zeit.
Interessant dürfte auch sein, wie ein Bruttogehaltsunterschied von 550,- Euro bei der Einstellung die Entscheidung der Studierenden für oder gegen ein Lehramt beeinflusst. Die Landesregierung wollte mit dem Dienstrechtsmodernisierungsgesetz attraktive Bedingungen für Beschäftigte schaffen sowie lern- und leistungswillige Menschen motivieren, in den öffentlichen Dienst einzutreten. Ein Mehr von 550,- Euro motiviert für einen Eintritt am Gymnasium. Ein Mangel an Lehrkräften in der Sekundarstufe I schafft Mehrarbeit, aber nicht unbedingt attraktive Arbeitsbedingungen an Real-, Sekundar-, Haupt- oder Grundschulen.
Die GEW NRW wird das Versäumnis der Landesregierung, die Besoldung der Lehrkräfte endlich gerecht zu gestalten, nicht hinnehmen. Sie leitet Musterverfahren ein, um auf dem Rechtsweg eine schnellere Umsetzung von A 13 Z für alle zu erreichen. Die Landesregierung ist weiterhin aufgerufen, den aktuellen verfassungswidrigen Zustand zu beenden und die Rechtsauseinandersetzung zu vermeiden.

Ute Lorenz
Referentin für Beamtenrecht, Beamtenpolitik und Mitbestimmung der GEW NRW

Helmut Hermes
Leitungsteam Referat Dienstrecht der GEW NRW

Foto: manun / photocase.de

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