GEW NRW fordert: A 13 für alle!

Musterklagen für eine faire Besoldung

Nach wie vor wird die Besoldung von LehrerInnen der dank Bachelor und Master vereinheitlichten Ausbildung nicht gerecht. Die Landesregierung hat versäumt, dieses Problem im Zuge der Dienstrechtsreform zu lösen und die Besoldungsstruktur für die Lehrämter an die Ausbildungswirklichkeit anzupassen. Um diese berechtigte Forderung durchzusetzen, wird die GEW NRW nun den Rechtsweg beschreiten.

Derzeit werden beamtete LehrerInnen, die einheitlich nach dem Lehrerausbildungsgesetz von 2009 ausgebildet werden oder ausgebildet worden sind, unterschiedlich eingestuft: einerseits in das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 für LehrerInnen an Grund-, Haupt-, Realschulen und in der Sekundarstufe I der Gesamtschulen und andererseits in das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 für LehrerInnen an Gymnasien, Berufskollegs und in der Sekundarstufe II der Gesamtschulen. In seinem Rechtsgutachten für die GEW NRW von Januar 2015 kommt Prof. Dr. Ralf Brinktrine zu dem Ergebnis, dass diese unterschiedliche Besoldung in mehrfacher Hinsicht mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist.
Natürlich unterscheidet sich die Arbeit von LehrerInnen je nachdem, welche Fächer sie unterrichten, an welcher Schulform sie tätig sind, wie alt die SchülerInnen sind oder wie die Situation am jeweiligen Schulstandort ist. Diesen Unterschieden wird in unterschiedlicher Form Rechnung getragen. Das Besoldungsrecht kann diese Unterschiede bei gleicher Ausbildung und gleicher Ausbildungslänge jedoch nicht mehr tragen.

GEW NRW ruft BeamtInnen zu Widerspruch und Klagen auf

Die GEW NRW ruft betroffene KollegInnen daher auf, ihre Rechte mit Widerspruch und nachfolgend mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen. Ihren Mitgliedern stellt die Bildungsgewerkschaft  dafür verschiedene Musterschreiben für den Widerspruch zur Verfügung. Nach den voraussehbar erfolglosen Widerspruchsverfahren wird der Rechtsschutz der GEW NRW mehrere gestützte Musterklagen führen, um dem Recht zum Erfolg zu verhelfen – selbst wenn es vielleicht einige Jahre Zeit kostet.
Auch für diejenigen KollegInnen, die ihre Ausbildung nach altem Recht absolviert haben, gibt es Ansatzpunkte, um das Recht auf eine andere Einstufung einzufordern. Die langjährige Erfahrung dieser Lehrkräfte kann dem Wert der jetzigen Ausbildung entsprechen.
Natürlich muss eine Veränderung der Eingruppierung ins Eingangsamt – also bei der Einstellung – auch eine Auswirkung auf die Beförderungsämter haben. Eine Besoldung von GrundschulleiterInnen derzeit nur nach  A 13 kritisiert die GEW NRW schon heute. Natürlich bedeutet das Einstiegsamt A 13 auch eine Verschiebung nach A 14 oder mehr für Schulleitungen. Eine bessere Bezahlung würde auch das Leitungsamt in denjenigen Schulformen attraktiver machen, in denen derzeit die Lehrkräfte fehlen und in denen es kaum männliche Bewerber gibt, und verhindern, dass Lehrkräfte massenhaft in die Sekundarstufe II abwandern.

Auch Tarifbeschäftigte können profitieren

Für angestellte Lehrkräfte gibt es kein Widerspruchsrecht, da der Tarifvertrag und die alte oder neue Entgeltordnung die Rechtsgrundlage für die Eingruppierung darstellen. Aber  erfolgreiche Musterklagen der beamteten Lehrkäfte wären auch ein Erfolg für tarifbeschäftigte Lehrkräfte, denn das Tarifrecht ordnet die Entgeltgruppen den Besoldungsgruppen der BeamtInnen zu. So wird derzeit zum Beispiel eine Hauptschullehrerin der Entgeltgruppe 11 zugeordnet, was der Besoldungsgruppe A 12 für vergleichbare BeamtInnen entspricht.

Die Landesregierung wusste, was sie tat

Die GEW NRW hatte lange vor der Dienstrechtsreform gefordert, die Besoldungsstruktur an die neue Struktur der LehrerInnenausbildung anzupassen – zu einem Zeitpunkt, als die Landesregierung noch die Möglichkeit hatte, das Besoldungsrecht für Lehrkräfte verfassungskonform zu gestalten. Die Folgerungen, die sich für die Besoldung aus dem Lehrerausbildungsgesetz von 2009 ergeben, waren allen Parteien bekannt.  Auch die Anhörung zum neuen Beamtenrecht im Landtag im März 2016 hat einmal mehr bestätigt, dass es unumgänglich ist, alle Lehrkräfte mit einem Masterabschluss in A 13 Z einzugruppieren. Alles andere ist verfassungswidrig. Was passiert, wenn die Parteien sich nun besinnen? Das wäre gut und folgerichtig! Die Musterklagen können dann jederzeit zurückgezogen werden. 

Ute Lorenz, Referentin für BeamtInnenrecht und Mitbestimmung der GEW NRW

Foto: Ruslan Grumble / fotolia.com

 

JA 13: Equal Pay Day

Ein Zeichen für Grundschullehrkräfte

Der Equal Pay Day steht symbolisch für den geschlechtsspezifischen Entgeltunterschied. Sein Prinzip kann jedoch ebenso auf die Besoldung von Grundschullehrkräften übertragen werden.
Angenommen Frauen bekämen den gleichen Stundenlohn wie ihre männlichen Kollegen: Dann markiert der Equal Pay Day den Tag, bis zu dem Frauen umsonst arbeiten, während Männer schon seit dem Jahresanfang für ihre Arbeit bezahlt werden.
Die GEW NRW wendet dieses Rechenprinzip nun auf GrundschullehrerInnen an: Sie werden in Besoldungsgruppe A 12 einsortiert, obwohl sie dieselbe Ausbildung haben wie zum Beispiel Lehrkräfte der Sekundarstufe II. Angenommen Grundschullehrkräfte wären genauso eingruppiert wie ihre KollegInnen in der Sekundarstufe II, also in A 13: Dann arbeiten sie derzeit gut einen Monat umsonst. Der Unterschied zwischen diesen beiden Besoldungsgruppen beträgt in NRW aktuell fast zehn Prozent des Jahreseinkommens.
Lehrkräfte an Grundschulen sind überwiegend Frauen. Tätigkeiten, die als typische Frauenberufe gelten und vorwiegend von Frauen ausgeübt werden, werden schlechter bewertet und bezahlt. Das Merkmal „Verantwortung“ wird weiterhin meist als Verantwortung für Finanzen oder MitarbeiterInnen verstanden. Verantwortung für Menschen wird nicht berücksichtigt. Das ist frauendiskrminierend, wie das Rechtsgutachten im Auftrag der GEW von Februar 2016 belegt. Deshalb fordert die Bildungsgewerkschaft: JA 13!

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