Lehrer*innen vor Denunziation schützen

AfD-Prangerportale sind rechtswidrig

Mehrere Landtagsfraktionen der Alternative für Deutschland (AfD) haben in den vergangenen Wochen online Meldeportale gestartet. Nutzer*innen sollen darüber Lehrkräfte denunzieren, die sich ihrer Auffassung nach „nicht neutral“ verhalten – sich also negativ über die Partei äußern, die sich selbst gern als unterdrückt darstellt. Dürfen Lehrer*innen im Internet öffentlich angeprangert werden? Und wann verstoßen sie mit einer politischen Äußerung gegen das Neutralitätsgebot?

Derzeit gibt es Meldeportale in Hamburg, Bremen und in Berlin sowie in Sachsen. Geplant sind entsprechende Plattformen auch in Brandenburg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern. Das Meldeportal in Baden-Württemberg, das sich nicht nur gegen Lehrer*innen an Schulen, sondern auch gegen Lehrende an Hochschulen richtete, ist inzwischen nach heftiger Kritik wieder offline. Hier sollten sogar die Namen der angezeigten Personen veröffentlicht werden.
Die über die Portale gesammelten Meldungen, sollen an die Schulbehörden weitergeleitet werden. Die Onlineportale sind zunächst überflüssig und gefährlich. Grundsätzlich sind Lehrer*innen im Unterricht zwar zu parteipolitischer Neutralität verpflichtet. Sie dürfen ihre politische Meinung dennoch klar äußern, etwa um über demokratiefeindliche Bestrebungen zu informieren, solange sie Gegenmeinungen der Schüler*innen gelten lassen. Etwaige Verstöße können über eine Dienstaufsichtsbeschwerde geahndet werden. Für Meldeportale gibt es damit keine Notwendigkeit – es sei denn, man möchte diejenigen einschüchtern, die die Wähler*innen von morgen unterrichten. Darüber hinaus sind die Portale rechtswidrig.

Das wahre Neutralitätsgebot: Was dürfen Lehrer*innen (nicht) sagen?

Lehrkräfte müssen im Unterricht parteipolitische Neutralität üben. Das folgt sowohl aus dem Dienstrecht (§ 33 Absatz Satz 2 Beamtenstatusgesetz, BeamtStG) als auch aus dem Schulrecht der Länder. So sollen der Unterricht vor zu einseitiger politischer Prägung geschützt und die Schüler*innen zu mündigen Bürger*innen erzogen werden. Das bedeutet aber nicht, dass sich Lehrkräfte im Unterricht nicht politisch äußern dürfen und sich jeder politischen Äußerung enthalten müssen, sondern nur, dass sie Sachlichkeit walten lassen und einseitige Darstellungen vermeiden müssen.
Die Grundsätze politischer Bildung wurden im Beutelsbacher Konsens von 1976 festgelegt. Er beinhaltet ein Indoktrinationsverbot, wonach Lehrkräfte Schüler*innen nicht ihre eigene Meinung aufzwingen dürfen. Gleichzeitig sollen Lehrer*innen ein Thema kontrovers diskutieren können, wenn es in der Wissenschaft oder Politik ebenfalls kontrovers erscheint. Wenn eine Lehrkraft also ihre eigene politische Meinung im Unterricht kundtut, ist das nicht automatisch eine Indoktrination. Das wäre erst dann der Fall, wenn sie keine andere Position mehr gelten lässt. Einen erkennbaren Standpunkt gegen die AfD einzunehmen, ist Lehrer*innen somit erlaubt. Sie sind sogar verflichtet, für die obersten Grundwerte der Demokratie einzustehen und Positionen abzulehnen, die selbige infrage stellen.
Sollte eine Lehrkraft tatsächlich einmal gegen das Neutralitätsgebot verstoßen, etwa weil sie eine gegenteilige Schüler*innenmeinung nicht gelten lässt, kann dieser Verstoß disziplinarrechtlich über eine Dienstaufsichtsbeschwerde geahndet werden. Auch Schüler*innen und Eltern können eine Beschwerde einreichen. Hat sie Erfolg, werden disziplinarische Maßnahmen ergriffen, gegen die wiederum der Lehrkraft der Rechtsweg offensteht. Für ein Meldeportal gibt es folglich keinerlei Bedarf, denn die gesetzlichen Regelungen geben allen Beteiligten effektive rechtsstaatliche Instrumente an die Hand. Politisch Andersdenkende öffentlich anzuprangern, ist jedenfalls kein rechtsstaatliches Bedürfnis, sondern lediglich Denunziation.

AfD-Portale sind datenschutzwidrig

Unabhängig von diesen Erwägungen verletzen die Meldeportale der AfD Rechte der gemeldeten Lehrer*innen, allen voran deren Recht auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten.
Sobald Eltern oder Schüler*innen eine Lehrkraft wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die politische Neutralitätspflicht auf dem AfD-Meldeportal anzeigen, werden personenbezogene Daten der Lehrkraft erhoben und verarbeitet – unabhängig davon, ob diese Daten veröffentlicht werden oder nicht. Mehr noch: Aus den Informationen gehen sogar die politische Meinung und weltanschauliche Überzeugungen der Lehrkraft hervor. Solche sensiblen, personenbezogenen Daten werden im Datenschutzrecht als spezielle Kategorie besonders stark geschützt. Ihre Verarbeitung ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) grundsätzlich verboten und nur in ganz engen Ausnahmen zulässig.
Auf welchen Ausnahmetatbestand sich die AfD-Fraktion berufen möchte, bleibt offen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verarbeitung nach Artikel 9 Absatz 2 g DSGVO einem erheblichen (!) öffentlichen Interesse dient. Die AfD behauptet zwar, mit der Aktion den demokratischen und freien Diskurs an deutschen Schulen zu stärken. Doch wie gezeigt: Nicht jede kritische Äußerung über die AfD verletzt die Neutralitätspflicht und es gibt bereits Beschwerdemöglichkeiten für alle Beteiligten. Als einziger Zweck verbleibt, AfD-kritische Lehrer*innen öffentlich an den Pranger zu stellen und einzuschüchtern. Damit überwiegt vielmehr das erhebliche öffentliche Interesse der Lehrkräfte, nicht denunziert zu werden. Somit erfüllen die AfD-Portale die Voraussetzungen von Artikel 9 DSGVO nicht und sind datenschutzwidrig.

Persönlichkeitsrechte und das Recht am eigenen Bild sind bedroht

Wegen ihrer Prangerwirkung fördern die Portale die Verletzung von Persönlichkeitsrechten der gemeldeten Lehrer*innen, sofern die Meldungen wie in Baden-Württemberg und Sachsen veröffentlicht werden. Allein die Bereitstellung eines Portals, auf dem diese Informationen über Lehrkräfte veröffentlicht werden können, könnte eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen – vor allem wenn wie in Sachsen vordefinierte Kriterien wie „Werbung für kulturfremde Wertanschaungen“ oder „einseitige politische Stellungnahme“ zur Auswahl stehen. Auf diese Weise sollen systematisch alle Formen des Schulunterrichts diffamiert werden, die nicht der hetzerischen und fremdenfeindlichen Ansicht der AfD entsprechen. Je nach Ausgestaltung soll die einzelne Lehrkraft angeprangert, eingeschüchtert und in der öffentlichen Meinung herabgewürdigt werden.
Hinzukommt, dass jede*r über das Portal seine Meinung kundtun kann – eine Registrierung ist nicht notwendig, auch anonyme Meldungen werden ungeprüft veröffentlicht. Anders als in der spickmich.de-Entscheidung des Bundegerichtshofs von 2009 besteht schließlich keinerlei berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an den Informationen.
Darüber hinaus bergen die Meldeportale das immense Risiko, dass einzelne Personen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung begehen und unwahre oder ehrverletzende Meldungen veröffentlicht werden. In diesem Fall können Betroffene von der meldenden Person verlangen, dass sie ihren Beitrag löscht, und müssen außerdem die Plattform selbst über den Eintrag in Kenntnis setzen. Die Betreiber*innen sind dann verpflichtet, die Rechtswidrigkeit gewissenhaft zu prüfen und die Inhalte gegebenenfalls zu löschen.
Auf dem sächsischen AfD-Prangerportal können Nutzer*innen sogar ein Foto der betroffenen Lehrkraft hochladen. Das verstößt gegen die DSGVO sowie gegen das Recht am eigenen Bild nach dem Kunsturhebergesetz (KUG).

Wer kann etwas gegen diese Prangerportale unternehmen?

Betroffene Lehrer*innen können aufgrund der Vielzahl der persönlichkeitsrechtlichen Verstöße zivilrechtlich gegen die Plattformen und die meldenden Personen vorgehen, um eine Unterlassung sowie Löschung der Einträge zu erwirken.
Wegen der erheblichen datenschutzrechtlichen Verstöße ist es zudem eigentlich Sache der Datenschutzaufsichtsbehörden, gegen die Betreiber*innen dieser Plattformen vorzugehen. Derzeit scheint lediglich der Landesbeauftrage für Datenschutz in Baden-Württemberg eine Untersuchung eingeleitet zu haben. Der Hamburger Datenschützer Johannes Caspar hingegen meldete zwar verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Plattformen an, ist aber der Ansicht, die Datenschutzbehörden hätten keine Rechte, dagegen vorzugehen. Für öffentliche Projekte der Fraktionen hätten viele Parlamente eine eigene Datenschutzordnung, sodass die staatliche Datenschutzaufsicht nicht greife. Allerdings ist zweifelhaft, ob es sich bei den Prangerportalen tatsächlich um eine parlamentarische Arbeit der Fraktion handelt. Der Partei geht es vielmehr um die Durchsetzung ihrer Interessen außerhalb des Parlamentsbetriebs.
Können auch die Schulbehörden etwas tun? Die Kultusministerkonferenz verurteilt die Meldeportale, doch die zuständigen Minister*innen konnten sich nicht dazu durchringen, mit rechtlichen Mitteln gegen sie vorzugehen. Man könne die Portale nicht untersagen, da hier vornehmlich die Rechte der Lehrer*innen, nicht aber die der Schule betroffen seien. Auch hier sind Zweifel angebracht: Schließlich missbraucht eine Partei, die nach Artikel 21 Grundgesetz (GG) dazu berufen ist, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, ihre Stellung, um direkt auf die staatliche Institution Schule einzuwirken. Außerdem ist es sehr wahrscheinlich, dass bereits die Existenz von Prangerportalen Lehrer*innen in der freien Gestaltung ihres Unterrichts beeinflussen wird. Damit wird die Funktionsfähigkeit von Schule und Unterricht gestört und es ist Aufgabe des Staates selbst, das zu unterbinden und seine Lehrer*innen vor einer Denunziation zu schützen.


Christian Solmecke
Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE, spezialisiert auf die Beratung der Internet- und IT-Branche

Fotos: PolaRocket, go2 / photocase.de

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