Berufseinstieg und Rente: Am Anfang schon ans Ende denken?

Rente und Pension: Wissen für den Berufseinstieg

(Alters-)Rente, Pension, Altersversorgung, Ruhegehalt – rund um die gesetzliche Rente schwirren eine Menge Begriffe umher und damit verbunden eine Menge gut gemeinter Ratschläge für die private Vorsorge. Heute schon an morgen denken! Aber wo anfangen? Und auf wessen Rat vertrauen? Und hat man beim Berufsstart nicht ganz andere Sorgen? Gesa Bruno-Latocha, Referentin im Arbeitsbereich Tarif- und Beamtenpolitik der GEW, beantwortet die wichtigsten Fragen.

Wie sichert das Gesetz das Auskommen von Tarifbeschäftigten und Beamt*innen im Ruhestand?

Erst mal zu den Begriffen: In Deutschland spricht man von Pension oder Ruhegehalt bei Beamt*innen, Richter*innen und Soldat*innen, gelegentlich auch bei ehemaligen Manager*innen. Alle anderen regelmäßigen Alterseinkünfte nennt man Rente. Diese Abgrenzung ist nicht überall im deutschsprachigen Raum gleich, was häufig zu Verwirrung führt.
In Deutschland sind alle Beschäftigten mit Ausnahme der Beamt*innen per Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Dort zahlen sie selbst einen Beitrag – derzeit 9,35 Prozent des Bruttoentgelts – und ihr Arbeitgeber zahlt noch einmal dasselbe ein.
Viele Beschäftigte erwerben neben ihrer gesetzlichen Rente noch Ansprüche auf eine Betriebsrente. Im öffentlichen Dienst gibt es für alle Beschäftigten eine Betriebsrente, die sich Zusatzversorgung nennt. Sie ist in einem Tarifvertrag festgeschrieben und wird bei den sogenannten Zusatzversorgungskassen durchgeführt. Die größte ist die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, kurz: VBL. Die Zusatzrente beträgt je nach Berufsbiografie noch einmal rund ein Drittel der gesetzlichen Rente.
Für Beamt*innen gab es schon vor Einführung der gesetzlichen Rentenversicherung Ende des 19. Jahrhunderts eine eigene Regelung, deren Prinzip man bis heute beibehalten hat. Dabei zahlt der Arbeitgeber, den man hier „Dienstherr“ nennt, nach Erreichen der Altersgrenze weiter ein Gehalt: das Ruhegehalt, auch Pension oder Versorgungsbezüge genannt. Die Höhe richtet sich nach der „versorgungsfähigen Zeit“ sowie dem erreichten Endgehalt und ist bei gut 70 Prozent des Endgehalts gedeckelt.
Bei all dem gibt es einen grundsätzlichen Vorbehalt: Die gesamte Darstellung beruht auf den heute geltenden Regelungen. Gesetze können sich ändern – im Laufe eines 40-jährigen Berufslebens ist das sogar sehr wahrscheinlich. Die Gewerkschaften engagieren sich nicht nur für gute Einkommen und Arbeitsbedingungen, sondern auch für gute Renten und faire Versorgungsregelungen. Ein Grund mehr, sich in der Gewerkschaft zu engagieren!

Mit wie viel Rente kann ich rechnen? Was ist mein regulärer Anspruch?

Die Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung werden in Form von „Entgeltpunkten“ in einem Konto gesammelt. Einen Entgeltpunkt bekommt man, wenn man ein Jahr lang genau den Durchschnitt aller Versicherten verdient hat. Im Jahr 2017 sind das 37.103,- Euro pro Jahr. Lehrkräfte verdienen überdurchschnittlich, erwerben also in einem Jahr etwas mehr als einen Entgeltpunkt.
Der Wert eines Entgeltpunkts, der „aktuelle Rentenwert“, wird jedes Jahr angepasst. Seit 1. Juli 2017 beträgt er 30,45 Euro. Die Rente, die man am Ende bekommt, hängt also von der Dauer der Einzahlungen und vom Einkommen in sämtlichen Jahren ab. Damit die Versicherten besser planen können, verschickt die Deutsche Rentenversicherung jedes Jahr eine „Renteninformation“, in der nicht nur die bereits erworbenen Ansprüche stehen, sondern auch hochgerechnet wird, wie viel bis zum Rentenalter zusammenkommen würde, falls man genauso viel verdient wie in den vergangenen fünf Jahren.

Wie verändert sich mein Renten- oder Pensionsanspruch, wenn ich in Teilzeit arbeite?

Teilzeitarbeit reduziert die Ansprüche exakt im gleichen Umfang wie die Arbeitszeit. Das gilt sowohl in der Rente als auch in der Beamt*innenversorgung. Wenn man beispielsweise in 40 Jahren Berufstätigkeit ein Jahr lang halbtags arbeitet, reduziert das die Rente oder die Pension um ein 80stel.

Wie wirken sich Elternzeiten auf den Renten- oder Pensionsanspruch aus?

In der gesetzlichen Rente bekommt man für jedes Kind drei Jahre „Kindererziehungszeit“ gutgeschrieben – man wird so behandelt, als habe man drei Jahre lang genau das Durchschnittsentgelt aller Versicherten verdient. Die Beiträge dafür zahlt der Staat. Geht man während dieser Zeit arbeiten, so werden beide Ansprüche addiert, allerdings nur bis zur „Beitragsbemessungsgrenze“, also bis zum jährlichen Maximum, das in etwa dem doppelten Durchschnittsverdienst entspricht.
Im Beamt*innenrecht hat man eine Regelung geschaffen, die Beamtinnen im Ergebnis finanziell mit anderen Müttern gleichstellt: Wer erst nach der Kindererziehungszeit verbeamtet wurde, behält seinen Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Können Studienzeiten bei der Rente oder Pension anerkannt werden?

Schul- und Studienzeiten bringen in der Rente meistens keinen Cent; die Anerkennung wurde Anfang der 2000er Jahre abgeschafft. Das kritisiert die GEW und setzt sich dafür ein, dass jeder Mensch bis zu sechs Jahre Bildungszeiten bei der Rente angerechnet bekommt. Es ist trotzdem sinnvoll, die Schul- und Studienzeiten bei der Rentenversicherung anzugeben, denn im Fall einer vorzeitigen Erwerbsminderung oder bei Hinterbliebenenrenten wirken sie sich noch rentensteigernd aus. Das hat aber Zeit bis zum Rentenantrag –
also die Studienbescheinigungen am besten nicht wegwerfen!
In der Beamt*innenversorgung wurde die Berücksichtigung von Studienzeiten zwar auch gekürzt, aber nicht abgeschafft. Dort werden je nach Bundesland zweieinhalb bis drei Jahre angerechnet.

Was ist die Riester-Rente und gibt es Alternativen? Was bietet das DGB-RentenPlus?

Mit der Riester-Rente wollte der Gesetzgeber Anfang der 2000er Jahre ein standardisiertes Produkt der privaten Altersvorsorge schaffen, das auch gefördert wird: Es gibt staatliche Zulagen, insbesondere für Menschen mit Kindern, sowie Steuervorteile, die eher Besserverdienenden zugutekommen.
Die Gewerkschaften haben immer eher auf die zusätzliche Vorsorge über Betriebsrenten gesetzt. Wer die Möglichkeit hat, dort zu sparen, fährt damit meist besser. Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst können das zum Beispiel bei ihren Zusatzversorgungskassen – ZVK oder VBL – machen. Auch für diese Art der zusätzlichen Vorsorge gibt es Riester-Zulagen und Steuervorteile.
Aber manche Menschen, darunter die Beamt*innen, haben diese Möglichkeit nicht. Deshalb hat der DGB mit einem Anbieterkonsortium einen Rahmenvertrag für Riester-Renten mit vergünstigten Konditionen für Gewerkschaftsmitglieder abgeschlossen, das DGB-RentenPlus.

Ist es sinnvoll mich zusätzlich privat abzusichern?

Es ist nie verkehrt, sich neben den Ansprüchen auf Rente und Betriebsrente oder Pension noch ein finanzielles Polster zuzulegen. Wann das zeitlich und finanziell passt, muss jede*r für sich entscheiden. Dabei kommt es nicht nur auf das Einkommen an, sondern auch auf die individuelle Lebenslage: Habe ich Kinder oder will ich welche bekommen? Will ich mich durch eine eigene Immobilie binden oder lieber flexibel bleiben? Kann ich vielleicht mit einer Erbschaft rechnen?
Früher hat man immer gesagt, wegen des Zinseszinseffekts sollte man so früh wie möglich mit dem Sparen beginnen. In Zeiten von Nullzinsen ist selbst dieses Argument jedoch nicht mehr besonders hilfreich. Wirklich wichtig ist hingegen der Hinweis, sich nicht nur auf die Absicherung über den*die Partner*in zu verlassen, wie es meist vor allem Frauen oft getan haben. Denn das kann auch mal schiefgehen.


Fotos: luxuz::. / photocase.de, Decorwithme / shutterstock.com, inga dpunkt / photocase.de

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