TV EntgO-L: Durchblick im Tarifdschungel

Fragen und Antworten zur Länder-Tarifrunde 2017

Das hart erkämpfte Tarifergebnis vom 17. Februar 2017 für alle Beschäftigten der Länder umfasst unter anderem Bereiche im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie im Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung der Lehrkräfte (TV EntgO-L).
Damit Sie den Durchblick behalten, liefern wir die wichtigsten Antworten rund um die Neuerungen.

Ab wann gilt der TV EntgO-L für die GEW und wie sieht die Gehaltssteigerung im Detail aus?
Der TV EntgO-L vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 wurde von der GEW zum 1. März 2017 abgeschlossen. Der Tarifabschluss besteht aus zwei Komponenten, die das Tabellenentgelt betreffen: Im ersten Schritt werden rückwirkend zum 1. Januar 2017 die Tabellenentgelte entweder prozentual um 2,0 Prozent oder um 75,- Euro erhöht. Die soziale Komponente in Höhe von 75,- Euro gilt für diejenigen, die in den Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind. Aber auch Beschäftigte, die in der Stufe 1 bis 3 der Entgeltgruppe 9 oder der Stufe 1 der Entgeltgruppen 10 bis 12 eingruppiert sind, profitieren von der sozialen Komponente. Das führt für diese Beschäftigten zu prozentualen Erhöhungen zwischen 2,37 und 4,46 Prozent. In einem zweiten Erhöhungsschritt werden zum 1. Januar 2018 alle Gehälter um 2,35 Prozent erhöht. Im Durchschnitt bedeutet das eine Erhöhung von deutlich über fünf Prozent bei einer Laufzeit von zwei Jahren. Hinzu kommen die Effekte der neu eingeführten Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9 bis 15 und einige Verbesserungen für den Sozial- und Erziehungsdienst.

Wer hat Anspruch auf Höhergruppierung und wie gestaltet sich die Antragstellung?

Der Anspruch auf Höhergruppierung ist von der Beschäftigtengruppe abhängig. Im Detail zeigt dies die Tabelle „Anlage 1: Tabelle Anspruch auf Höhergruppierung“ (FAQ zum Tarifabschluss II).
Für Höhergruppierungen und Entgeltgruppenzulagen, die sich aus dem Tarifvertrag ergeben könnten, wurde ursprünglich eine Frist bis zum 31. Juli 2016 vereinbart. Da diese Frist bereits abgelaufen ist, haben GEW und dbb beamtenbund und tarifunion mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) eine Fristverlängerung bis 31. Mai 2017 vereinbart. Der Antrag muss an die zuständige Bezirksregierung beziehungsweise an das zuständige Schulamt gestellt werden. Bei einem Antrag innerhalb der verlängerten Frist wirkt die Stufenzuordnung auf den 1. August 2015 zurück. Das heißt, diese Zeit ist bezüglich der Stufenlaufzeit schon wirksam. Entgeltwirksam wird die Höhergruppierung zum 1. März 2017. Das bedeutet, dass das erhöhte Gehalt rückwirkend bezahlt wird.

Was muss bei einem Antrag auf Höhergruppierung beachtet werden?

Ob eine Antragstellung sinnvoll ist, ist auch von der persönlichen Situation abhängig. Unter anderem bei einem in Kürze bevorstehenden Stufenaufstieg in der jetzigen (niedrigeren) Entgeltgruppe kann eine Höhergruppierung wegen der im Anschluss grundsätzlich neu beginnenden Stufenlaufzeit bei einer Gesamtbetrachtung über mehrere Jahre hinweg für Beschäftigte auch von Nachteil sein. In jedem Fall sollten sich Beschäftigte von ihren zuständigen GEW-Personalrät*innen oder der GEW NRW beraten lassen.

Wer hat Anspruch auf die Angleichungszulage und wie gestaltet sich die Antragstellung?

Anspruchsberechtigte für die Angleichungszulage über 30,- Euro brutto entnehmen die Details der Tabelle „Anlage 2: Tabelle Anspruch auf Angleichungszulage“ (FAQ zum Tarifabschluss II). Die Angleichungszulage gilt seit 1. August 2016. Sie kann noch bis zum 31. Juli 2017 bei der zuständigen Bezirksregierung beziehungsweise dem zuständigen Schulamt beantragt und rückwirkend geltend gemacht werden. Die Anträge wirken auf den 1. August 2016 zurück.

Welche Auswirkungen hat ein Antrag auf die Angleichungszulage?

Bei der Zulage handelt es sich nicht um eine Höhergruppierung, sie hat also keine Auswirkung auf den Strukturausgleich nach § 12 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder (TVÜ-L). Beschäftigte, die einen Antrag stellen, erhalten allerdings einen neuen Arbeitsvertrag, in welchem fortan die Geltung des TV EntgO-L für sie festgeschrieben wird. Laut Tarifvertrag erfolgt erst am Ende der Angleichungsphase mit dem Wirksamwerden der „Paralleltabelle“ (EG 8 wird zu EG 9, EG 9 wird zu EG 10, EG 10 wird zu EG 11, EG 11 wird zu EG 12) die Höhergruppierung und somit gegebenenfalls Verrechnungen der Höhergruppierung mit gewährten Strukturausgleichen oder individuellen Endstufen.

Wie geht es weiter mit der Lehrkräfte-Eingruppierung und was rät die GEW?

Zum aktuellen Tarifabschluss wurde eine zusätzliche Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften getroffen: „Die Tarifvertragsparteien werden nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen zur Entgeltrunde die Gespräche zu strukturellen Fragen der Entgeltordnung fortsetzen.“ Damit ist sichergestellt, dass Änderungen im TV EntgO-L noch vor der nächsten Tarifrunde im Jahr 2019 besprochen werden, sodass die von der GEW geforderten Verbesserungen zügiger umgesetzt werden können.
Die GEW wird sich dafür einsetzen, dass die Verschlechterungen, die der TV EntgO-L bisher festschreibt, beseitigt werden und Verbesserungen für alle tarifbeschäftigten Lehrkräfte und sozialpädagogischen Fachkräfte in der Schuleingangsphase durchgesetzt werden. Die GEW wird auch dafür kämpfen, dass die Angleichungszulage in den kommenden Tarifrunden erhöht wird. Da es sich um Verhandlungen handelt, kann die GEW nicht voraussehen, wann der letzte Angleichungsschritt eintreten wird. Dahingehend kann es auch keine abschließende, rechtssichere Beratung zu den langfristigen Auswirkungen des Antrags auf die Angleichungszulage geben.

Wer erhält die Erfahrungsstufe 6 und wie?

Alle, die in den Entgeltgruppen (EG) 9 bis 15 eingruppiert sind, erhalten die Erfahrungsstufe 6. Mit ihr gibt es nun einen weiteren Gehaltssprung um drei Prozent nach insgesamt 15 Jahren Beschäftigungsdauer beziehungsweise fünf verbrachten Jahren in Stufe 5. Für Beschäftigte in der „kleinen“ EG 9 werden zwei Zulagen in Höhe von 53,41 Euro zum 1. Januar 2018 und von 53,40 Euro zum 1. Oktober 2018 geschaffen. Dies entspricht einer dreiprozentigen Erhöhung der Stufe 4. Sie greift nach fünf verbrachten Jahren in Stufe 4. Ein Antrag muss nicht gestellt werden, die Übertragung erfolgt automatisch. Sollte die Übertragung in Einzelfällen nicht automatisch erfolgen, so ist darauf zu achten, dass Ansprüche innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist von sechs Monaten (§ 37 TV-L) geltend zu machen sind.

Was passiert mit Beschäftigten in individuellen Endstufen?

Um den „Gewinn“ aus der Stufe 6 für Beschäftigte mit einer individuellen Endstufe (5+) ablesen zu können, müssen zunächst die Tariferhöhungen – zwei Prozent zum 1. Januar 2017 und 2,35 Prozent zum 1. Januar 2018 – auf das Gehalt berechnet werden, um davon ausgehend den Differenzbetrag zur Stufe 6 bilden zu können. Dieser bildet dann den „Gewinn“ aus Stufe 6. Beschäftigte, deren individuelle Endstufe über dem Betrag der Stufe 6 liegt, behalten ihr bisheriges Gehalt inklusive der prozentualen Steigerungen für 2017 und 2018 und werden nicht in Stufe 6 übergeleitet.

Was passiert mit dem Strukturausgleich bei der Überleitung in Stufe 6?

Strukturausgleiche – monatliche Zahlungen zwischen 20,- und 110,- Euro – werden zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlt. Ist der Gewinn durch die Stufe 6 geringer als der Strukturausgleich, entfällt Letzterer nicht, sodass eine Schlechterstellung ausgeschlossen ist. Ist der Strukturausgleich geringer als die Stufe 6, erhalten Beschäftigte den Differenzbetrag als Gewinn.


Fotos: Catalenca, VICUSCHKA / photocase.de

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