JA 13 Z: Im Musterverfahren ist Geduld gefragt

Im Gespräch mit Rechtsanwalt Roland Neubert

Die Ausbildung für Lehrer*innen aller Schulformen wurde durch Bachelor- und Masterstudiengänge vereinheitlicht. Die Besoldung hinkt der Ausbildungswirklichkeit deutlich hinterher. Deshalb führt die GEW NRW Musterverfahren unter dem Motto: „JA 13 Z“. Weil Verwaltungsrechtsverfahren einige Jahre dauern können, müssen sich Betroffene im Augenblick gedulden.

nds: Zurzeit führt die GEW NRW Musterverfahren unter dem Motto „JA 13 Z“. Was genau ist das Ziel?  

Roland Neubert: Nach wie vor wird die Besoldung von Lehrer*innen der vereinheitlichten Ausbildung durch Bachelor- und Masterstudiengänge nicht gerecht. Die Landesregierung hat leider versäumt, dieses Problem im Zuge der Dienstrechtsreform zu lösen und die Besoldungsstruktur an die Ausbildungswirklichkeit anzupassen. Um diese berechtigte Forderung durchzusetzen, hat die GEW NRW aufgerufen, den Rechtsweg zu beschreiten. Betroffenen Kolleg*innen wurde empfohlen, ihre Rechte mit Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen. Dafür hat die GEW NRW sogenannte Musterwidersprüche zur Verfügung gestellt. Das Ziel ist die gerichtliche Feststellung, dass schulfomunabhängig ein Anspruch auf A 13 Z für alle Lehrkräfte im Eingangsamt besteht.

Auf welcher Grundlage beruhen diese Verfahren und wie schätzen Sie die Erfolgsaussichten ein?  

Derzeit werden beamtete Lehrer*innen, die einheitlich nach dem Lehrerausbildungsgesetz von 2009 ausgebildet worden sind oder ausgebildet werden, unterschiedlich eingestuft: einerseits in das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 für Lehrer*innen an Grund-, Haupt-, Realschulen und in der Sekundarstufe I der Gesamtschulen und andererseits in das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 Z für Lehrer*innen an Gymnasien, Berufskollegs und in der Sekundarstufe II der Gesamtschulen. In seinem Rechtsgutachten für die GEW NRW von Januar 2015 kommt Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Ralf Brinktrine zu dem Ergebnis, dass diese unterschiedliche Besoldung in mehrfacher Hinsicht mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Auch für die Kolleg*innen, die ihre Ausbildung nach altem Recht absolviert haben, gibt es Ansatzpunkte, das Recht auf eine andere Einstufung einzufordern. Die langjährige Erfahrung dieser Lehrkräfte kann dem Wert der jetzigen Ausbildung entsprechen. Aufgrund dieser rechtlichen Grundlagen sehe ich sehr gute Erfolgsaussichten.

Wie ist der aktuelle Stand der Verfahren? Wann ist mit einem Ergebnis zu rechnen?

Derzeit haben wir in allen Fallgestaltungen anwaltlich begleitet einige Musterkläger*innen herausgefiltert. Mit diesen führen wir die Widerspruchsverfahren und im Anschluss das Klageverfahren vor dem  Verwaltungsgericht. Soweit sind wir jedoch noch nicht. Also: Es braucht ein wenig Geduld.  Verwaltungsrechtsverfahren können einige Jahre in Anspruch nehmen. Sollten wir bis zum  Bundesverfassungsgericht oder zum Europäischen Gerichtshof gehen müssen, so kann es – leider – fünf bis zehn Jahre dauern. Sollten die Parteien, die im Wahlkampf die A 13 Z für die Masterabsolvent*innen versprochen haben, ihre Versprechen nach der Wahl wahrmachen, würde sich das Verfahren erledigen. Dann müsste gegebenenfalls für die Altbeschäftigten weiter juristisch vorgegangen werden.

Was raten Sie betroffenen Kolleg*innen, für die kein Musterverfahren geführt wird?

Die GEW NRW hat für das vergangene Jahr die Musterwidersprüche für ihre Mitglieder zur Verfügung gestellt. Sobald sie die ersten Musterverfahren vor dem Verwaltungsgericht anhängig hat, wird sie auch für dieses Jahr ihren Mitgliedern Musterschreiben zur Verfügung stellen. Es muss für jedes Haushaltsjahr einmal ein solcher Antrag gestellt werden. Mehr müssen die Kolleg*innen nicht tun.


Die Fragen für die nds stellte Ute Lorenz.

Roland Neubert

ist als Rechtsanwalt spezialisiert auf Dienstrecht

Foto: AntonRussia / photocase.de

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