Arbeitszimmer ist absetzbar

Tipps für Steuererklärung

Steuerpflichtige, deren häusliches Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamtem betrieblichen und beruflichen Betätigung ist, dürfen die Aufwendungen unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Seit 2010 können auch Lehrer*innen das Arbeitszimmer wieder absetzen.    

Für Lehrkräfte, denen kein Arbeitsplatz in der Schule zur Verfügung steht, können Kosten bis zu 1.250,- Euro pro Jahr als Werbungskosten abgesetzt werden. Es sind nur die tatsächlichen Kosten absetzbar, etwa jeweils anteilig Wohnungsmiete, Abschreibungen, Strom, Heizung, Wasser und Müllabfuhr. Aber auch Modernisierungskosten können anteilig geltend gemacht werden. 

Da Lehrkräfte das Arbeitszimmer nicht in Gänze für ihre Arbeit benötigen, versuchte das Bundesfinanzministerium 2007 die steuerliche Absetzbarkeit aufzuheben. Dagegen gab es unter anderem von der GEW geführte Musterklagen bis zum Bundesverfassungsgericht, das 2010 die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers einer Lehrkraft wieder bestätigte.

Lehrkräfte scheitern trotzdem häufig an der Anerkennung der Kosten, weil der Raum privat mitgenutzt wird. Ein Urteil des Finanzgerichts Köln bestätigte jedoch, dass auch anteilig Werbungskosten geltend gemacht werden können, also auch für Durchgangszimmer und geteilte Räume.

Ute Lorenz
Referentin für Beamtenrecht und Mitbestimmung der GEW NRW

Foto: cydonna / photocase.de

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