Hochschule: Die GEW NRW bietet volle Unterstützung

Rechtsschutz für Hochschulbeschäftigte

Befristete Verträge, obwohl die Aufgaben eindeutig Daueraufgaben sind. Kündigungen, die die gesetzliche Frist nicht wahren. Leider gibt es immer wieder Fälle wie diese, in denen Hochschulbeschäftigte juristische Unterstützung brauchen. Wer Gewerkschaftsmitglied ist, profitiert vom satzungsgemäßen Rechtsschutz. Wie das funktioniert, erklärt Dr. Detlef Berntzen, Vorsitzender des Personalrats für den wissenschaftlichen Bereich der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.

GuW: Die GEW NRW gewährt ihren Mitgliedern satzungsgemäß Rechtsschutz. Wie wird dieser Service von den an den Hochschulen beschäftigten Kolleg*innen genutzt?

Detlef Berntzen: Das Hauptproblem an den Hochschulen sind die prekären Arbeitsverhältnisse, während es an Fachhochschulen des Öfteren um Eingruppierungsfragen geht. Zumeist aber kommt es zum Streit darüber, inwieweit die konkreten Arbeitsverhältnisse zur wissenschaftlichen Arbeit oder zur wissenschaftlichen Qualifizierung genutzt werden können. Dann sind die Hochschulen als Arbeitgeberinnen wenig konziliant.

Kommt es deshalb zu Prozessen vor dem Arbeitsgericht?

In der Regel: ja! Und zwar meistens durch eine sogenannte Entfristungsklage. Die wird leider immer dann notwendig, wenn die Hochschulen gegen die Regeln des Befristungsrechts verstoßen. Da sind die Hochschulen allerdings auch in einer privilegierten Position durch das Sonderbefristungsrecht des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG). Häufig wird dabei Personal befristet, das keine wissenschaftlichen Dienstleistungen erbringt. Zu diesem Problemfeld hat der Rechtsschutz der GEW NRW schon einige Fälle bis vor das Bundesarbeitsgericht getragen – mit Erfolg.

Das WissZeitVG ist vor einem Jahr reformiert worden. Bringt das mehr Klarheit?

Die Reform des WissZeitVG bedeutet einen Schritt in Richtung bessere Arbeitsverhältnisse schon allein dadurch, dass jetzt der Qualifizierungsaspekt bei der Mehrzahl der Befristungen in den Vordergrund tritt. Damit werden Befristungen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben nahezu unmöglich. Das Gesetz enthält aber auch sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe. Zum Beispiel soll die Dauer eines Arbeitsvertrags gegenüber der angestrebten Qualifizierung angemessen sein. Der Angemessenheitsbegriff ist allerdings vom Gesetzgeber bewusst offen gelassen worden. Das führt leider auf allen Seiten zu Unsicherheiten und Interpretationsmöglichkeiten, die von Hochschulseite nur zu gerne zulasten der Beschäftigten ausgelegt werden.

Das klingt so, als könnte es weitere Rechtsstreitigkeiten geben.

Diese sind unvermeidbar. Daher ist der Rechtsschutz für die GEW-Kolleg*innen an den Hochschulen so wichtig. Die Kosten für jede Klage vor der ersten Instanz – dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht – muss nämlich jede Partei selbst tragen. Das heißt also: Auch wenn man als Arbeitnehmer*in im Recht ist, muss man die Kosten für die anwaltliche Vertretung vor dem Arbeitsgericht selbst zahlen. Da hilft eine Rechtsschutzzusage von der Gewerkschaft natürlich weiter, weil die Kosten dann von der Solidargemeinschaft der Gewerkschaftsmitglieder getragen werden. Die GEW NRW organisiert darüber hinaus eine passende Rechtsberatung – entweder durch die Anwält*innen des DGB-Rechtsschutzes oder durch Anwält*innen für Arbeitsrecht.

Was müssen Mitglieder beachten, wenn sie den Rechtsschutz nutzen wollen?

Ganz wichtig: Bevor man auf eigene Faust zu einem Anwalt geht, sollte man bitte mit der Rechtsschutzstelle Kontakt aufnehmen und einen Antrag auf Rechtsschutz stellen. Der wird immer schnellstmöglich bearbeitet, weil oftmals in Rechtsschutzfällen Fristen zu beachten sind, zum Beispiel wenn es um Kündigungen geht.  Betroffene Kolleg*innen sollten gleichzeitig auch an anderer Stelle Rat suchen, zum Beispiel bei den örtlichen Personalräten. Dort gibt es Gewerkschaftsmitglieder, die oftmals weiterhelfen können und wissen, was zu tun ist.

Die Fragen für die GuW stellte Anja Heifel.

Foto: Bits and Splits / Fotolia

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