Fachhochschulen: Weiterentwicklung zum Nulltarif?

(Haushalts-)Politik für Fachhochschulen

Das Aufgabenspektrum der Fachhochschulen ist in den vergangenen Jahrzehnten kontinuierlich gewachsen: Anwendungsbezug und Internationalität, Forschung und Entwicklung, künstlerisch-gestalterische Aufgaben und Wissenstransfer. Auch die Zuständigkeiten der Beschäftigten haben sich damit weiterentwickelt. Allein die Finanzierung tritt weiterhin auf der Stelle.

Der Gesetzgeber hat vielfach erst dann gesetzliche Grundlagen geschaffen, wenn die Fachhochschulen bereits Vorleistungen erbracht hatten. In der Forschung wurde dies auf politischer Seite begrüßt und in den Aufgabenkatalog der Fachhochschulen aufgenommen, allerdings oftmals ohne für diese zusätzlichen Aufgaben und Leistungen finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen.
Waren die Fachhochschulen vor einigen Jahrzehnten in erster Linie auf die Erbringung von Lehrleistungen festgelegt, sieht das Hochschulgesetz in NRW für die Fachhochschulen inzwischen folgende Aufgaben vor: „Die Fachhochschulen bereiten durch anwendungsbezogene Lehre und Studium auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Sie nehmen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, künstlerisch-gestalterische Aufgaben sowie Aufgaben des Wissenstransfers (insbesondere wissenschaftliche Weiterbildung, Technologietransfer) wahr.“

Neue Beschäftigungsprofile

Offensichtlich gab es eine analoge Entwicklung auch auf Beschäftigungsebene: Aus den „fachpraktischen Mitarbeiter*innen“ sind „wissenschaftliche Mitarbeiter*innen“ geworden.
Sie haben schon seit mehreren Jahren ausdrücklich die gesetzliche Aufgabe, „die Studierenden zu betreuen und anzuleiten, insbesondere im Rahmen von Projekten, Praktika und praktischen Übungen fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln“.
In der letzten Hochschulgesetznovelle wurde zudem die Möglichkeit geschaffen, diese Beschäftigten auch mit Dienstleistungen in der wissenschaftlichen Lehre zu betrauen. De facto gab es auch vorher bereits Mitarbeiter*innen, für die solche Lehraufgaben zum Arbeitsalltag gehörten, allerdings ohne formale Übertragung und damit auch ohne Anerkennung dieser mit der Tätigkeit verbundenen Leistung. Weitere Aufgaben, die in zunehmendem Maße von wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen übernommen werden, sind Forschungsaufgaben und Aufgaben im Wissenschaftsmanagement und Wissenstransfer. Die Zahl der kooperativen Promotionen steigt.

Finanzielle Konsequenzen bleiben aus

Auch wenn diese Entwicklungen auf politischer Ebene durchaus begrüßt werden, mangelt es an (haushalts-)politischer Konsequenz: Die Lehrverpflichtung von Professor*innen liegt immer noch bei 18 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche, Forschungsfinanzierung findet ausschließlich auf Drittmittelbasis statt, die Berechnung der Kosten für wissenschaftliche Mitarbeiter*innen bleibt weiterhin im Entgeltbereich verortet, bei dem zwar ein Hochschulabschluss, aber kein wissenschaftlicher Hochschulabschluss zugrunde gelegt wird.
An Universitäten können wissenschaftliche Mitarbeiter*innen davon ausgehen, dass sie mindestens in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert werden. An Fachhochschulen ist das nicht immer der Fall, selbst wenn die Mitarbeiter*innen über einen wissenschaft-lichen Hochschulabschluss verfügen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie nicht in Forschungsprojekten arbeiten, sondern in der Lehre und im Wissenschaftsmanagement tätig sind.

Anerkennung braucht mehr als Worte

Die Fachhochschulen in NRW brauchen nicht nur die verbale Anerkennung ihrer Leistungen durch die Politik. Sie brauchen eine grundständige Forschungsfinanzierung, dies muss auch einhergehen mit einer spürbaren Reduzierung der Lehrverpflichtung. Für die wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen sollte ebenso wie an Universitäten gelten, dass ihre Aufgaben in Lehre, Forschung und Wissenschaftsmanagement mindestens der Entgeltgruppe 13 zugeordnet werden. Lehrtätigkeiten an Fachhochschulen dürfen nicht schlechter bezahlt werden als an Universitäten, denn auch anwendungsorientierte Forschung ist Forschung und Bachelor- und Masterstudiengänge sind gleichwertig – egal an welchem Hochschultyp sie angesiedelt sind.

Bernadette Stolle
Geschäftsführung der Landespersonalrätekonferenz der wissenschaftlich Beschäftigten (LPKwiss)

Fotos: marsj / photocase.de

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